Der Rechtsschutz des Wappens

Das Wappenrecht ist ein durch die Rechtsprechung anerkanntes Gewohnheitsrecht. Es ist privatrechtlicher Natur und ähnlich dem Marken- oder Warenzeichenrecht. Geschützt ist das Recht am Wappen in der Rechtsprechung durch analoge Anwendung der Vorschrift über das Recht am Namen, § 12 BGB.
Das Recht ein Wappen zu führen steht jedermann zu und unterliegt keiner Genehmigungspflicht. Die Neuannahme eines Wappens ist als einseitige Rechtshandlung anzusehen, die allerdings einer hinreichenden Publizität bedarf, um einen etwaigen Prioritätsanspruch rechtlich durchsetzen zu können.
Die Aufsicht über die Wappenführung wurde von den Herolden ausgeübt, an deren Spitze ein Wappenkönig stehen konnte (heute noch in Großbritannien). Heute wird diese Tradition in den jeweiligen Ländern durch heraldische Vereine gepflegt.

Der Verein HEROLD in 14195 Berlin, Archivstraße 12-14, ist für die Bundesrepublik Deutschland die zuständige Stelle, bei der jeder Bürger den Antrag auf Registrierung eines Wappens stellen kann. Der HEROLD ist durch die Deutsche Arbeitsgemeinschaft genealogischer Verbände (DAGV) mit der Führung der 1922 ins Leben gerufenen DEUTSCHEN WAPPENROLLE (DWR) betraut. In ihr werden auf Antrag deutsche bürgerliche und adlige Wappen, altüberkommene und neugestiftete, gebührenpflichtig registriert. Über die Eintragung wird eine Urkunde mit Abbildung des Wappens ausgestellt (Wappenbrief). Die Veröffentlichung erfolgt in der Buchreihe Deutsche Wappenrolle (bisher 72 Bände).

Gegründet am 3. November 1869, seit dem 14. August 1882 durch Kgl. Preuß. Kabinettsordre mit den Rechten einer juristischen Person ausgestattet, ist der HEROLD heute für die von ihm betreuten Forschungsgebiete die älteste Fachgesellschaft in Europa. Er widmet sich seit über 135 Jahren den historischen Hilfswissenschaften, insbesondere der Heraldik (Wappenkunde), der Genealogie (Familiengeschichte) und verwandten Wissenschaften wie der Siegelkunde.

Muster eines Wappenbriefes

Wappenbrief

         Der Erwerb eines Wappens ist möglich durch:

  • 1. Neuannahme (Wappenneuentwurf - Wappenstiftung)
    Bei neuangenommenen Wappen steht die Führungsberechtigung daran außer dem Wappenstifter auch ohne besondere Erklärung seinen Nachkommen im Mannesstamm zu. Der Wappenstifter kann die Führungsberechtigung über den Kreis seiner Nachkommen im Mannesstamm hinaus auf die Agnaten seines Vaters oder Großvaters oder Urgroßvaters usw. erweitern.
      
  • 2. Überlieferung durch eheliche Abstammung von einem
    berechtigten Wappeninhaber
    Bei altüberlieferten Wappen steht die Führungsberechtigung allen Nachkommen im Mannesstamm des Wappenstifters (sofern dieser bekannt ist) oder jedenfalls desjenigen zu, der als erster Wappenträger nachweisbar ist. Die Nachkommen im Mannesstamm des Wappenstifters oder erstnachweisbaren Wappenträgers bilden hinsichtlich des Rechts am Wappen eine Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand, vergleichbar mit der Miterbengemeinschaft.
    Bei nichtehelicher Abstammung besteht das Recht zur Führung des väterlichen Wappens nur im Falle der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung oder der Ehelicherklärung durch Staatsakt.

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